Satzung
des Tanzsportclub (TSC) Schwarz-Gold Casino Saarbrücken e.V.
Präambel
Der Verein vertritt bei der Förderung und Ausübung des Amateurtanzsports die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethischer Toleranz und steht für eine vorurteilsfreie Begegnung von Menschen, unabhängig von Herkunft, Nationalität, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung. Der Verein wendet sich explizit gegen jede Form von Rassismus und Diskriminierung und verurteilt alle Formen von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art sind. Insbesondere stehen dabei die Unversehrtheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund. Der Verein tritt für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und beachtet die Grundsätze einer guten Vereinsführung.
§1 Zweck
- Zweck des TSC Schwarz-Gold Casino Saarbrücken e.V. ist die Förderung und Ausübung des Amateurtanzsports.
- Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der steuerbegünstigte Zweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Schwarz-Gold Casino Saarbrücken e.V.
- Sitz des Vereins ist Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sitz des Vereins ist Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- a) durch Tod,
- b) durch Austritt, der nur schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, und zwar zum Vierteljahresende mit einer Frist von einem Monat. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Eingangsdatum der E-Mail beim 1. Vorsitzenden,
- c) durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann. Sofern der Ausgeschlossene damit nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet,
- d) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens drei Monate Beiträge nicht entrichtet worden sind
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§4 Einnahmen und sonstige Vereinsmittel
- Mitgliedsbeitrage und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sitz des Vereins ist Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand, bestehend aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schrift- und Pressewart
- dem Sport- und Turnierwart
- dem Jugendwart.
§6 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein kann sowohl vom 1. wie vom 2. Vorsitzenden nach außen alleine vertreten werden. Im Innenverhältnis sollen der 1. und der 2. Vorsitzende jedoch einvernehmlich handeln.
- Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet dieselben. Bei seiner Verhinderung übernimmt dies der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende teilt den Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung mit der Einladung mit. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladungsfrist für Vorstandssitzungen ist nach Möglichkeit mindestens eine Woche.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein vom Schriftwart zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen.
- Die Abstimmung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Zum Mitglied des Vorstands können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so gilt im zweiten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahl findet in schriftlicher, geheimer Abstimmung statt; eine andere Form der Wahl auch durch Akklamation – ist zulässig, wenn niemand in der Versammlung Widerspruch erhebt.
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Zum Erreichen eines revolvierenden Systems werden der 2. Vorsitzende, der Schrift- und Pressewart sowie der Jugendwart erstmals nur für die Dauer von einem Jahr gewählt.
§7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im zweiten Kalendervierteljahr abzuhalten. Stimmberechtigt sind volljährige Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder in Schriftform oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein; die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung schriftlich oder per E-Mail beantragen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§8 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§9 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, auch nach deren Austritt, ist Saarbrücken.
§10 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so muss alsdann gemäß § 7 Absatz 2 eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, welche mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
- Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
















